Wir führen Brandschutzunterweisungen nach ArbStättV durch, diese Gliedern sich in einem theoretischen und praktischen Teil. Weiterhin informieren wir Sie über die berufgenossenschaftlichen Vorschriften BGR 133 und ASR 1/2/3 in denen geregelt ist, wie viele und welche Feuerlöscher in Arbeitsstätten vorhanden sein müssen.
Die Seminare finden nach Vereinbarungen bei Ihnen vor Ort statt.
Je Brandschutzschulung sollten mindestens 5 bis maximal 20 Teilnehmer angemeldet werden.
Im praktischen Teil wird der Umgang mit Handfeuerlöschern mit Hilfe eines Fire Trainers mit verschiedenen Löschmitteln geübt.
Zum Einsatz kommen Wasselöscher, Co², und Pulverlöscher.
Unser Simulator kann auch tageweise für Ihren firmeneigenen Sicherheitsbeauftragten angemietet werden.
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Im Brandschutzhelfer Lehrgang erwerben Sie grundlegende Kenntnisse und Fähigkeiten, um bei fast jedem Entstehungsbrand in Freizeit und Beruf richtig helfen zu können. Einen verbindlichen Standard für die Ausbildung von Brandschutzhelfern gibt es zur Zeit noch nicht. Die Ausbildung sollte mindestens vier Stunden dauern und eine praktische Löschübung beinhalten. Bei genügend großer Teilnehmerzahl können auch Kurse im Betrieb organisiert werden.
Bei den meisten Anbietern dauert die Ausbildung einen Tag (5- 8 Stunden). Sie kann dann mit einem schriftlichen Test enden, dessen erfolgreicher Abschluss mit einem Zertifikat dokumentiert wird.
Ein Brand stellt für jedes Unternehmen eine ernste Gefährdung dar. Die Verantwortung für die Beschäftigten, die Sicherung des Unternehmens und die öffentliche Sicherheit erfordern daher eine angemessene Aufmerksamkeit für dieses Thema.
Zum betrieblichen Brandschutz gehören unter anderem eine regelmäßige Unterweisung aller Beschäftigten und eine Ausbildung von Brandschutzhelfern. Die Notwendigkeit zur Bestellung von Brandschutzhelfern ergibt sich unter anderem aus der Arbeitsstättenregel ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“ Abschnitt 6.2 „Brandschutzhelfer“. Diese Information gibt eine Übersicht zu den Inhalten und zum Umfang der Ausbildung von Brandschutzhelfern.
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Regelmäßige Unterweisung
Alle Beschäftigten müssen regelmäßig (mindestens einmal jährlich) über die in ihrem Arbeitsbereich vorhandenen Brandgefahren und Brandschutzeinrichtungen (Feuerlöscheinrichtungen, Wandhydranten, Alarmierungseinrichtungen etc.) sowie das Verhalten im Gefahrenfall (Gebäuderäumung, Flucht- und Rettungswege, Sammelplatz) unterwiesen werden. Dazu bieten sich z. B. kontinuierliche Informationen und regelmäßige Informationsveranstaltungen im Rahmen der innerbetrieblichen Kommunikation an.
Neue Mitarbeiter sind im Rahmen der Erstunterweisung über die wichtigsten betrieblichen Brandschutzaspekte zu informieren. Die Unterweisungen sind zu dokumentieren.
1.2 Brandschutzhelfer
Der Arbeitgeber hat eine ausreichende Anzahl von Beschäftigten durch fachkundige Unterweisung und praktische Übungen im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen vertraut zu machen und als Brandschutzhelfer zu benennen. Für Baustellen gilt diese Notwendigkeit nur für stationäre Baustelleneinrichtungen wie Baubüros, Unterkünfte, Werkstätten (siehe ASR A2.2 Abschnitt 7(1)). Ziel der Ausbildung sind der sichere Umgang mit und der Einsatz von Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden ohne Eigengefährdung und zur Sicherstellung des selbstständigen Verlassens (Flucht) der Beschäftigten. Die notwendige Anzahl von Brandschutzhelfern ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung. Ein Anteil von fünf bis zehn Prozent der Beschäftigten ist bei normaler Brandgefährdung nach ASR A2.2 (z. B. Büronutzung) in der Regel ausreichend. Je nach Art des Unternehmens, der Brandgefährdung, der Wertekonzentration und der Anzahl der während der Betriebszeit anwesenden Personen (z. B. Mitarbeiter, betriebsfremde Personen, Besucher und Personen mit eingeschränkter Mobilität) kann eine deutlich höhere Ausbildungsquote für die Entstehungsbrandbekämpfung sinnvoll sein. Bei der Anzahl der Brandschutzhelfer sind auch Schichtbetrieb und 6 Abwesenheit einzelner Beschäftigter, z. B. durch Fortbildung, Ferien, Krankheit und Personalwechsel, zu berücksichtigen.
Besondere betriebliche Gegebenheiten, z.B.
- Tätigkeiten mit feuergefährlichen und brennbaren Stoffen,
- spezielle Produktionsabläufe,
- betriebsspezifische Brandschutzeinrichtungen (z. B. Löschanlage, Wandhydrant) und
- das Löschen von brennbaren Gasen, Stäuben, Metallen oder Fetten,
sind in den Ausbildungsinhalten zusätzlich zu berücksichtigen.
Hinweis:
Betriebe mit häufig wechselndem Personal sowie Saisonbetriebe, wie z. B. Kinos, Hotels und Gaststätten, stellen eine besondere Anforderung hinsichtlich der Ausbildungsquote und Schulungsfrequenz dar.
Personen mit Ausbildung entsprechend Abschnitt 2.1 und 2.2 dieser Schrift, z. B. aktive Feuerwehrleute mit erfolgreich abgeschlossener feuerwehrtechnischer Grundausbildung (Truppmann, Truppfrau), können ohne zusätzliche Ausbildung als Brandschutzhelfer bestellt werden.
Der Arbeitgeber kann jedoch erst dann eine Person zum Brandschutzhelfer bestellen, wenn sie auch mit den jeweiligen betrieblichen Gegebenheiten vertraut gemacht wurde.
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